MUSIKVEREIN GERMETE
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Mitgliedsbeiträge

Blockflötenunterricht        12 € / Monat
Instrumentalausbildung    15 € / Monat
Miete MVG-Instrument        5 € / Monat
aktives Mitglied                  --
passives Mitglied              10 € / Jahr


Anträge zur Beitrittserklärung sowie die Ausbildungsordnung kannst du beim Vorstand einholen.



Satzung


§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „ Musikverein Germete e.V.“. Sein Sitz ist in Warburg – Germete, Kreis Höxter. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Warburg eingetragen.


§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

1. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Volksmusikerbundes. Zweck des Vereins ist die Erhaltung, Pflege und Förderung der Volksmusik. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie Eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Diese Zwecke verfolgt er durch:
2.1 Regelmäßige Übungsabende
2.2 Veranstaltung von Konzerten
2.3 Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art
2.4 Teilnahme an Musikfesten des Deutschen Volksmusikerbundes, seiner Unterverbände und Vereine

3. Beiträge und Einnahmen aus musikalischen Darbietungen dienen der Deckung der Geschäftskosten, der Beschaffung von Musikinstrumenten und Notenmaterial.

4. Der Verein wird unter Wahrnehmung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.


§ 3 Mitgliedschaft (Erwerb und Verlust)

1. Der Verein besteht aus aktiven, passiven und Ehrenmitgliedern.

Als Mitglieder können auf Antrag alle Personen aufgenommen werden, die die Zwecke des Vereins anerkennen und fördern. Beitrittserklärungen müssen schriftlich abgegeben werden. Bei Aufnahme Minderjähriger (Jugendliche unter 18 Jahren) muss die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorgelegt werden. Über den Antrag auf Annahme entscheidet der Vorstand.

Aktives Mitglied ist ein Mitglied, das sich an der musikalischen Betätigung des Vereins beteiligt, ein Amt oder eine Aufgabe innerhalb des Vereins übernimmt.

Passive Mitglieder sind solche, die nicht aktiv in einer der Musikgruppen mitwirken, aber Interesse an der Musik und am Verein haben.

Zu Ehrenmitgliedern können Personen, die sich für den Verein besondere Verdienste erworben haben, durch die Generalversammlung ernannt werden. Ehren-Mitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen freien Eintritt.

2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er muss gegenüber dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden. Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins oder des Deutschen Volksmusikerbundes verstößt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann die Generalversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vermögen des Vereins.

3. Dem Verein ist eine Jugendabteilung angegliedert. Sie ist Bestandteil des Vereins und setzt sich aus den eingetragenen weiblichen und männlichen Mitgliedern der Jugend bis zu 18 Jahren zusammen. Die Interessen dieser Mitglieder der Jugendabteilung werden durch den Jugendleiter im Vorstand des Vereins vertreten. Diese Mitglieder können an allen Veranstaltungen teilnehmen und sind beitragsfrei. Wenn sie Sich musikalisch betätigen, werden sie den aktiven Erwachsenen Mitgliedern gleichgestellt; mit allen Rechten und Pflichten.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an der Generalversammlung Teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen, sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand beschlossenen Bedingungen zu besuchen. Sie dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied vom Verein keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen erhalten. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliederbeiträge zu entrichten. Nur die aktiven Mitglieder sind vom Beitrag befreit.


§ 5 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
1.1 Der Vorstand,
1.2 die Generalversammlung
1.3 die Aktivenversammlung.

2. Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

3. Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vor- oder Nachteile bringen könnten.

4. Über die Sitzung der Organe ist vom einem der Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratung sämtlicher Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen und bei der nächsten Sitzung zu verlesen.


§ 6 Der Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen :
1.1. dem 1. Vorsitzenden,
1.2. dem 2. Vorsitzenden,
1.3. dem 1. Kassierer, dem 2. Kassierer
1.4. dem 1. Schriftführer, dem 2. Schriftführer
1.5. dem Einsatzleiter,
1.6. dem Jugendleiter.

2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Wahl wird durch die Abgabe von Stimmzetteln durchgeführt. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los. Die Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist bis zum Ablauf der Wahlzeit auf der folgenden Mitgliederversammlung ein anderes Mitglied zu wählen. Wenn kein Mitleid widerspricht, kann durch Zuruf gewählt werden. 

3. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.

4. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Generalversammlung zuständig ist.

5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt jedoch folgendes: Der 2. Vorsitzende wird nur dann tätig i. S. d. § 26 BGB, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.


§ 7 Die Generalversammlung
1. Die Generalversammlung findet jährlich einmal statt und zwar zu Beginn eines Kalenderjahres ( Januar bis Februar ) Der Termin der Generalversammlung wird im Germeter Terminkalender eingetragen und in der örtlichen Presse – Westfalenblatt und Neue Westfälische - rechtzeitig, mindestens 8 Tage vorher, nochmals bekannt gegeben. Anträge an die Versammlung sind spätestens eine Woche vor ihrer Durchführung schriftlich an den Vorsitzenden zu richten.

2. Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf Generalversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen fordern.

3. Die Generalversammlung leitet der 1. Vorsitzende; wenn er verhindert ist, der 2. Vorsitzende. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

4. Die Generalversammlung ist zuständig für:
4.1 Wahl der Vorstandsmitglieder,
4.2 Entgegennahme des Jahresberichtes, der Jahresabrechnung, der Arbeitsberichte einzelner Abteilungen,
4.3 die Entlastung des Vorstandes und Entlastung von besonderen Aufgaben,
4.4 die Festsetzung des Mitgliederbeitrages,
4.5 die Wahl zweier Rechnungsprüfer,
4.6 Aufstellung und Änderung der Satzung
4.7 Beschlussfassung über Auflösung des Vereins,
4.8 Beschlüsse über Verwendung von Vereinsvermögen,
4.9 die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Generalversammlung verwiesen hat,
4.10 Ernennung von Ehrenmitgliedern.


§ 8 Die Aktivenversammlung
1. Die Aktivenversammlung wird vom Einsatzleiter einberufen. Die Leitung obliegt dem 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, wenn der erste Vorsitzende ihn damit beauftragt. Auf dieser Versammlung haben nur die Aktiven Stimmrecht. Alle Mitglieder sind zugelassen und haben beratende Funktion. 

2. Die Aktivenversammlung ist zuständig für:
2.1 Wahl des Einsatzleiters. Er kann nur durch diese mit 2/3 Mehrheit abgewählt werden.
2.2 Wahl weiterer Leiter von Musikgruppen. Diese können durch 2/3 Mehrheit abgewählt werden.
2.3 Festlegung der Übungsstunden.


§ 9 Der Einsatzleiter und Leiter von Musikgruppen

1. Die Wahl des Einsatzleiters erfolgt durch die Aktivenversammlung durch einfache Mehrheit der anwesenden Aktiven. Er kann nur durch 2/3 Mehrheit abgewählt werden.

2. In seiner Arbeit ist er nur den Aktiven verantwortlich.

3. Der Einsatzleiter leitet die Ausbildung der Kapelle. Er bestimmt das Übungsprogramm sowie den Einsatz der Kapelle nach Absprache mit den aktiven Mitgliedern. Seine Arbeit ist ehrenamtlich. Sein Stellvertreter vertritt ihn bei Abwesenheit. 

4. Andere Übungsleiter können von den Aktiven gewählt werden, wenn die Notwendigkeit dazu besteht, wie etwa einen Nachwuchsübungsleiter.


§ 10 Der Jugendleiter
Der Jugendleiter wird von den Jugendlichen gewählt. Er hat die Angelegenheiten der Jugendlichen zu vertreten.


§ 11 Der Vorsitzende
Der 1. Vorsitzende leitet die Generalversammlung und die Sitzungen des Vorstandes und sorgt für die Durchführung ihrer Beschlüsse. Ist der 1. Vorsitzende verhindert, so wird er vom 2. Vorsitzenden in allen Rechten und Pflichten vertreten.


§ 12 Geschäftsführung
1. Die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigt der Vorsitzende. Bei der Geschäftsführung ist sparsam zu verfahren.
2. Verwaltungsaufgaben sind mit dem Schriftführer bzw. mit dem Kassierer abzustimmen.

§ 13 Kassenführung
1. Die Kassengeschäfte erledigen der 1. Kassierer und 2. Kassierer. Sie sind gleichgestellt und berechtigt:
1.1 Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu Bescheinigen,
1.2 Zahlungen bis zum Betrag von 250,00 € im Einzelfall für den Verein zu leisten. Höhere Beträge dürfen nur mit Zustimmung des Vorsitzenden ausgezahlt werden,
1.3 alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen.

2. Die Kassierer fertigen am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, welcher der Generalversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Zwei von der Generalversammlung gewählte Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und einen Prüfbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus jederzeit das Recht, Kassenprüfungen vorzunehmen.

3. Überschüsse, die sich beim Abschluss ergeben, sind zur Bestreitung von satzungsgemäßen Ausgaben des nächsten Jahres zu verwenden und einer Rücklage zuzuführen, die zur Bestreitung künftiger Aufgaben notwendig ist.


§ 14 Veranstaltungen
1. Die Entscheidung über öffentliche Auftritte der Kapelle fällt die Aktivenversammlung in Verbindung mit dem Einsatzleiter. Der Einsatzleiter ist verpflichtet, dem Vorstand von Fall zu Fall über festliegende Termine öffentlicher Auftritte zu berichten. 

2. Kurzfristige Termine können auch in den Übungsstunden festgelegt werden. Die Mehrheit der Aktiven muss dann aber anwesend sein.

3. Über das Auftreten einzelner Spieler mit vereinseigenen Instrumenten entscheidet der Vorstand.

4. Bei besonderen festlichen Anlässen einzelner Mitglieder kann die Kapelle ein Ständchen spielen. Anspruch kann darauf jedoch nicht geltend gemacht werden.

5. Anspruch auf ein Ständchen haben passive Mitglieder ab Vollendung des 60. Lebensjahres und dann infolge von runden Jahreszahlen ( 70, 75, 80 usw. ).

6. Bei Entscheidungen über Auftritte bei besonderen festlichen Anlässen soll möglichst verhindert werden, dass sich einzelne Mitglieder benachteiligt fühlen

7. Eine Abordnung zur Gratulation bestimmt der Vorstand

8. Bei Veranstaltungen des Vereins ( Konzerte, Musikfeste, gesellige Veranstaltungen u. a. ) sind Entgelte so festzusetzen, dass sie voraussichtlich die Unkosten der Veranstaltung höchstens decken oder wenig überschreiten. Etwaige Reinerlöse werden für satzungsgemäße Zwecke verwendet.

§ 15 Satzungsänderung
1. Anträge aus Satzungsänderung können von jedem Mitglied jeweils zwei Wochen vor der Generalversammlung gestellt werden.

2. Eine Satzungsänderung kann nur von der Generalversammlung Mit der Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Im übrigen gelten für die Satzungsänderungen die Vorschriften des BGB.


§ 16 Stimmrecht
In jeder Versammlung, außer der Aktivenversammlung, sind nur solche Mitglieder stimmberechtigt, die das 16. Lebensjahr erreicht haben. Die Aktivenversammlung regelt § 8.


§ 17 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Generalversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

2. Eine Auflösung des Vereins ist nur dann möglich, wenn die Anzahl der aktiven Mitglieder unter drei sinkt.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 18 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung wurde in der Generalversammlung des Musikvereins Germete e.V. am 22.01.2005 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die bisherige Satzung aus dem Jahre 1994 tritt dann außer Kraft.


gez.
Detlef Morscheck [1. Vorsitzender]
Uwe Köring [1. Schriftführer]

 

 

Aktuell  
 
Vielen Dank für die gute Beteiligung am Umzug der Stadtkapellen sowie dem anschliessenden Konzert im Festzelt.

Am Freitag, 03.10. entfällt die
Gesamtprobe im Übungsraum.
Im Festzelt der Oktoberwoche
ist ab 19:00 Uhr ein geselliges Beisammensein für die Musiker geplant.

Der Vorstand.

 
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